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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Vertretungs-Lehrkräfte können freiberuflich tätig sein

    | Ob Vertretungs-Lehrkräfte Einkünfte aus nichtselbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit beziehen, kommt vor allem auf das Rechtsverhältnis an, aufgrund dessen die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Aussage in R 19.2 LStR 2015, dass nebenberufliche Lehrkräfte zwingend Arbeitnehmer sind, wenn sie mehr als sechs Wochenstunden an der Schule unterrichten, ist unmaßgeblich. Diese Auffassung vertritt das FG Berlin-Brandenburg. |

     

    Für das FG sprachen im konkreten Fall die folgenden Anhaltspunkte dafür, das Vertragsverhältnis als freiberufliche Tätigkeit anzusehen:

    • Der Vertrag war als „freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnet.