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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Zuzahlung eines Kindes zu Pflegeheimkosten der Eltern: Steuer-Stolperfalle vermeiden

    | Wird ein Elternteil pflegebedürftig und muss ins Pflegeheim, werden oft auch die Kinder von den Trägern zur Kasse gebeten. Wenigstens dürfen Kinder ihre Zahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen und für einen Teil der unter den Tisch gefallenen zumutbaren (Eigen-)Belastung eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen. Letzteres setzt voraus, dass Sie nicht an den Falschen zahlen. Falsch ist eine Zahlung an die Sie verpflichtende Stadt. |

     

    Steuerliche Behandlung von Zuzahlungen zum Pflegeheim für Eltern

    Werden Sie als Kind dazu verpflichtet, Zuzahlungen für die Unterbringung eines Elternteils oder beider Elternteile in einem Pflegeheim zu leisten, dürfen Sie diese wie folgt steuerlich geltend machen:

     

    • Sie beantragen den Abzug als (allgemeine) außergewöhnliche Belastung (§ 33 Abs. 1 S. 1 EStG).
    • Das Finanzamt mindert den Abzug um Ihre zumutbare (Eigen-)Belastung. Diese hängt ab von der Höhe Ihrer Einkünfte und von Ihrem Familienstand (§ 33 Abs. 3 EStG).
    • In Höhe von 20 Prozent der zumutbaren (Eigen-)Belastung (maximal 4.000 Euro pro Jahr) dürfen Sie eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Pflegeleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG beantragen.

     

    Ungünstiges Urteil des FG Baden-Württemberg mindert Steuerspareffekt

    Die Steueranrechnung wird nicht gewährt, wenn Sie Zuzahlungen nicht direkt an den Heimträger und somit Leistungserbringer leisten, sondern an die Stadt, die Sie zur Zahlung der Unterhaltsleistungen verpflichtet hat (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.12.2014, Az. 6 K 2668/14, Abruf-Nr. 144086).

    • Beispiel

    Sie müssen für die Unterbringung Ihres Vaters im Pflegeheim monatlich 450 Euro zahlen. Die Zahlung erfolgt direkt an das Pflegeheim bzw. an die Stadt X, in der sich das Pflegeheim befindet. Ihre zumutbare Belastung beträgt 4.400 Euro.

     

    Zahlung an Pflegeheim

    Zahlung an Stadt X

    Abzug außergewöhnliche Belastung

    1.000 Euro (5.400 Euro ./. 4.400 Euro)

    1.000 Euro (5.400 Euro ./. 4.400 Euro)

    Steueranrechnung nach § 35a EStG

    880 Euro (20 % von 4.400 Euro)

    0 Euro

    Grund

    Zahlung erfolgt an Erbringer der Pflegeleistungen

    Zahlung erfolgt nicht an Leistungserbringer

     

    PRAXISHINWEIS | Achten Sie darauf, dass Sie Zuzahlungen direkt ans Pflegeheim leisten. Nur so stellen Sie sicher, dafür die Steueranrechnung für haushaltsnahe Pflegeleistungen zu bekommen.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 12 | ID 43260810