· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Zweitwohnung und doppelter Haushalt: So erfüllen Sie die neuen Voraussetzungen
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Notwendige Mehraufwendungen aus Anlass einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Sie unter gewissen Voraussetzungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen. Die Kriterien dafür hat das BMF mit Schreiben vom 25.11.2020 aktualisiert. SSP erläutert Ihnen die neuen Regeln, damit Sie den Fiskus auch weiterhin an Kosten Ihrer doppelten Haushaltsführung bestmöglich beteiligen können. |
Wer kann einen doppelten Haushalt haben?
Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung können Arbeitnehmer (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG), Bezieher sonstiger Überschusseinkünfte (§ 9 Abs. 3 EStG in Verbindung mit §§ 20, 21, 22 EStG) und Unternehmer (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6a EStG) geltend machen. Am häufigsten kommt die doppelte Haushaltführung aber bei Arbeitnehmern zum Tragen. Hierzu hat das BMF die Kriterien nun detaillierter festgelegt (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2353/19/10011 :006, Abruf-Nr. 219558).
Die Grundsätze des doppelten Haushalts
Eine doppelte Haushaltsführung kann nur vorliegen, wenn Sie außerhalb des Orts Ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhalten (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen (Zweitwohnung). Die Anzahl der Übernachtungen in den jeweiligen Wohnungen ist unerheblich. Was ist noch zu prüfen?
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