· Nachricht · Einkommensteuer/Ehegatten-Splitting
Splitting für Alleinerziehende: BVerfG-Absage ist nicht das Ende
| Post aus Karlsruhe kann unschön sein. Das hat SSP-Leserin Reina Becker jetzt erlebt. Das BVerfG hat ihre Verfassungsbeschwerde, dass für Alleinerziehende der Grundtarif gilt und sie nicht den Splittingtarif beanspruchen können, nicht zur Entscheidung angenommen. „Gegessen“ ist das Thema damit nicht. Das hat die Steuerberaterin der SSP-Redaktion mitgeteilt. |
Hintergrund | 2016 hatte der BFH entschieden, dass für Alleinerziehende der Grundtarif gilt und sie nicht den Splittingtarif beanspruchen können (BFH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. III R 62/13, Abruf-Nr. 190981). Dagegen hatte sich die Verfassungsbeschwerde von Frau Becker gerichtet. Das Verfahren trug das Aktenzeichen 2 BvR 221/17. Es ist jetzt erledigt ‒ ohne Angabe von Gründen. Becker wird aber nicht aufgeben ‒ und sie macht auch anderen Betroffenen Mut. Konkret:
PRAXISTIPP | Die Finanzverwaltung wird Betroffene jetzt auffordern, Einsprüche zurückzunehmen. Frau Becker rät davon ab, weil beim BFH zur gleichen Frage ein neues Revisionsverfahren anhängig geworden ist. Es trägt das Az. VIII R 16/17 und ist über 2 erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerden erkämpft worden. Frau Becker hat ferner angekündigt, vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu ziehen, um dort ihr Recht auf Inanspruchnahme des Splittingtarifs einzuklagen. Es bleibt also spannend. |