· Fachbeitrag · Einkommensteuererklärung
Einkommensteuererklärung 2021: Das hat sich im Vergleich zu 2020 geändert
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburgund Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Neues Jahr ‒ neues Glück. Mit Beginn des Jahres 2022 steht die Abgabe der Steuererklärungen für 2021 auf der Agenda. Im Vergleich zu sonstigen Jahren ‒ insbesondere zu 2020 ‒ war das Steuerjahr 2021 ein besonderes. Denn es hat von 2020 zu 2021 viele Änderungen ergeben, die sich jetzt auch in den Steuererklärungen für 2021 niederschlagen. SSP stellt sicher, dass Sie nichts übersehen und in der Einkommensteuererklärung 2021 alle Steuerspar-Register ziehen. |
§ 3 Nr. 26/26a EStG: Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag
Der in § 3 Nr. 26 EStG verankerte Übungsleiterfreibetrag ist zum 01.01.2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben worden, die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) von 720 Euro auf 840 Euro erhöht. Geben Sie für Nebentätigkeiten, die unter § 3 Nr. 26/26a EStG fallen, eine Anlage EÜR ab, sollten Sie darin die erhöhten Freibeträge geltend machen (EÜR 2021: Zeile 92). Übernehmen Sie in dieser Zeile hingegen aus den Vorjahren den bisherigen Freibetrag, versteuern Sie einen zu hohen Gewinn.
§ 3 Nr. 39 EStG: Vom Arbeitgeber gewährte Beteiligungen
Mit dem Fondsstandortgesetz ist der Freibetrag für unentgeltlich bzw. verbilligt vom Arbeitgeber erhaltene Vermögensbeteiligungen zum 01.07.2021 von 360 Euro auf 1.440 Euro angehoben worden. Da es sich um einen Jahresbetrag handelt, gilt der erhöhte Betrag auch für das erste Halbjahr 2021.
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