· Fachbeitrag · Einkommensteuer/Umsatzsteuer
Gemietete Photovoltaikanlage: Darauf sollten Mieter steuerlich achten
von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Heidenau
| Im Bereich „Photovoltaik“ etablieren sich zunehmend Leasingmodelle, in denen dem Anlagenbetreiber die Photovoltaikanlage gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts zur Nutzung überlassen wird. Der Leasinggeber übernimmt dabei die Errichtung, Inbetriebnahme und Wartung der Photovoltaikanlage. Nach Ablauf von 20 Jahren ist der Anlagenbetreiber berechtigt, die geleaste Anlage für einen Euro zu übernehmen und weiter zu betreiben oder sie vom Dach entfernen zu lassen. SSP zeigt, welche steuerlichen Besonderheiten die geleaste Photovoltaikanlage mit sich bringt. |
Stromerzeugung mit geleaster Anlage ist Gewerbebetrieb
Auch wenn Sie die Photovoltaikanlage nur geleast haben, sind Sie als Unternehmer anzusehen und erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einspeisevergütungen führen zu Betriebseinnahmen. Verbrauchen Sie den Strom für private Zwecke müssen Sie das ‒ wie beim Direkterwerb einer Photovoltaikanlage ‒ als gewinnerhöhende Entnahme erfassen.
Wichtig | Die Finanzverwaltung akzeptiert zur Wertbestimmung des privat verbrauchten Stroms neben der Ermittlung der Herstellungskosten pro Stromeinheit in der Regel auch, dass Sie Entnahmen pauschal mit 0,20 Euro pro kWh versteuern.
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