· Fachbeitrag · Einkommensteuerveranlagung
Einzelveranlagung: Es gibt Neues zur Aufteilung von Frei- und Pauschbeträgen bei Ehegatten
| Ehegatten, die sich einzeln veranlagen lassen, können beantragen, dass der Behinderten-Pauschbetrag eines Ehegatten jedem der Ehegatten zur Hälfte zugeordnet wird. Das hat der BFH 2017 klargestellt. Auf Bund-Länder-Ebene wurde nun entschieden, dass die Grundsätze dieser BFH-Entscheidung auch auf weitere Frei- und Pauschbeträge anzuwenden sind. Erfahren Sie, was das konkret bedeutet. |
Der BFH und die Aufteilung von Aufwendungen
Bei der Einzelveranlagung können Ehegatten zusammen beantragen, dass jedem die Hälfte der Aufwendungen zugeordnet wird. Unabhängig davon, wer die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Nach einer Entscheidung des BFH gilt das auch für den Behinderten-Pauschbetrag, der ja eigentlich nur einem Ehegatten persönlich zusteht (BFH, Urteil vom 20.12.2017, Az. III R 2/17, Abruf-Nr. 200270; siehe auch SSP 5/2018, Seite 14).
Finanzverwaltung erweitert Reichweite des BFH-Urteils
Der BFH hatte in seiner Urteilsbegründung aber nichts dazu ausgeführt, ob das, was er für den Behinderten-Pauschbetrag entschieden hatte, auch auf andere (personenbezogene) Pauschbeträge anzuwenden ist. Dem internen Schreiben einer Finanzbehörde kann entnommen werden, dass zu dieser Frage auf Bund-Länder-Ebene getagt wurde. Ergebnis: Neben dem Behinderten-Pauschbetrag können Ehegatten bei der Einzelveranlagung auch folgende Pauschbeträge hälftig aufteilen:
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