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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Abfindung wegen Erbverzicht: BFH ändert Rechtsprechung

    | Verzichtet ein Nachkomme gegenüber den Erben auf seinen Erbteil und erhält dafür eine Abfindung, fällt darauf keine Erbschaftsteuer an. Mit dieser Aussage änderte der BFH seine Rechtsprechung. |

     

    Erbschaftsteuer fällt nur an, wenn ein Erbe Vermögen aufgrund eines erbrechtlichen Vorgangs vom Verstorbenen erhält. Erbschaftsteuer wird danach für Erbanfall, Vermächtnis oder geltend gemachte Pflichtteilsansprüche fällig. Einigen sich aber Nachkommen mit den anderen Erben und verzichten sie gegen eine Abfindung auf ihren Erbanteil und gerichtliche Auseinandersetzungen, liegt der Zahlung ein schuldrechtlicher Grund und kein erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang zugrunde (BFH, Urteil vom 4.5.2011, Az: II R 34/09; Abruf-Nr. 112062).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 3 | ID 28119490