· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Anrechnung ausländischer Erbschaft- und Schenkungsteuer
| Das Finanzministerium Baden-Württemberg weist darauf hin, dass ausländische Erbschaft- und Schenkungsteuer stets auf die deutsche Steuer anrechenbar ist - egal, welches Land die Steuer zuerst festgesetzt hat. |
HINTERGRUND | Bisher rechnete die Finanzverwaltung ausländische Erbschaft- und Schenkungsteuer nur dann auf die deutsche Steuer an, wenn die deutsche Steuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaft- und Schenkungsteuer entstanden war (§ 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG). Entstand die deutsche Steuer zuerst, war die ausländische Steuer nicht anzurechnen. Das ändert sich jetzt. Die neue Regelung gilt bundesweit für alle noch offenen Fälle und setzt ein Urteil des FG Köln vom 29. Juni 2011 (Az. 9 K 2690/09) um (Erlass vom 22.12.2011, Az. 3-S3831/5; Abruf-Nr. 120226).