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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Beseitigung eines Ölschadens ist keine Nachlassverbindlichkeit

    | Erben Sie ein Haus und müssen einen Ölschaden beseitigen, um dieses Haus nutzen zu können, stellen die Kosten für die Beseitigung des Schadens keine Nachlassverbindlichkeit dar. Die Erbschaftsteuer mindert sich nicht. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Etwas anderes gilt nur, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung (etwa gegenüber einem Mieter aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB) bestand, einen Mangel oder Schaden zu beseitigen. Dann mindern die Aufwendungen, die der Erbe zu tragen hat, als Nachlassverbindlichkeit die Erbschaftsteuer (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Das war für den BFH hier aber nicht der Fall. Allein die Tatsache, dass der Erblasser durch den Einkauf nicht geeigneten Öls die Ursache für den späteren Austritt des Öls und damit für die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gesetzt hatte, reicht für den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeit nicht aus. Insbesondere war nicht festzustellen, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten verpflichtet war, das Öl zu beseitigen (BFH, Urteil vom 26.07.2017, Az. II R 33/15, Abruf-Nr. 197530).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 5 | ID 44992891