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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Gutachterkosten für Verkehrswertfeststellung nicht abziehbar

    | Erben Sie eine Immobilie, und setzt das Finanzamt Ihrer Meinung nach einen viel zu hohen Verkehrswert bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer an, hilft nur ein Gutachten. Nach Ansicht des FG Nürnberg stellen Gutachterkosten für den Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts bei selbstgenutzten Immobilien aber keine Nachlassverbindlichkeit dar ( FG Nürnberg, Urteil vom 22.3.2012, Az. 4 K 1692/11 ; Abruf-Nr. 121788 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Handelt es sich bei der Immobilie um eine vermietete Immobilie, sollten Sie den Gutachter bitten, eine Aufteilung der Verkehrswerte für den Grund und Boden und für das Gebäude vorzunehmen. In diesem Fall könnten Sie auf das Gebäude entfallende Gutachterkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzieh en. Dass bei einer geerbten Immobilie ein Werbungskostenabzug möglich ist, kann einem Urteil des BFH entnommen werden (BFH, Urteil vom 7.2.2012, Az. IX R 27/10; Abruf-Nr. 121789).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 2 | ID 34150420