19.04.2018 · Nachricht · Erbschaftsteuer
Kleinliches Urteil zur Steuerfreiheit von Familieneigenheimen
| Der Wert eines Familieneigenheims bleibt bei der Erbschaftsteuer außen vor, wenn der Ehegatte bzw. Lebenspartner als Erbe die Immobilie selbst bewohnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG). Diese Steuerfreiheit gilt nach Auffassung des BFH aber nicht (mehr), wenn zum Familieneigenheim im Todeszeitpunkt nur eine Auflassungsvormerkung existiert. |
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