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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer


    Übertragung von Eigenheimen: So vermeiden Erben die Erbschaftsteuer


    | Erbt ein Kind von einem Elternteil dessen Eigenheim, fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn das Kind ins Eigenheim einzieht und es zehn Jahre lang nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Das FG Münster hat jetzt auf steuerliche Stolpersteine bei solchen Übertragungen innerhalb der Familie aufmerksam gemacht, die Erben die Steuerbefreiung kosten kann. |

    Grundsätze zur Steuerbefreiung


    Die Steuerbefreiung wird für ein Kind, das ein Eigenheim von seinen Eltern geerbt hat, gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (siehe hierzu auch Erbschaftsteuerformular mit Ausfüllhinweisen; Abruf-Nr. 130969):


    • Die Eltern müssen bis zu ihrem Tod in dem Eigenheim gewohnt haben. Die Eigennutzung wird auch unterstellt, wenn die Eltern aus zwingenden Gründen daran gehindert waren (zum Beispiel Pflegebedürftigkeit).


    • Das geerbte Gebäude muss vom Erben unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein.


    • Die Wohnfläche des Eigenheims darf maximal 200 qm betragen.


    • Der Erbe muss das Eigenheim nach dem Erbfall mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, entfällt die Steuerfreiheit mit Wirkung für die Vergangenheit. Eine Ausnahme gilt auch hier, wenn es zwingende Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung gibt (zum Beispiel Pflegebedürftigkeit). 


    FG Münster legt auf Selbstnutzung Wert


    Dass die oben genannten Voraussetzungen echte Ausschlusskriterien darstellen, lehrt eine Entscheidung des FG Münster. Es hat einem Erben, der die von seinen Eltern geerbte Immobilie nach der Renovierung zunächst vermietet und erst dann selbst bewohnt hatte, die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG verweigert. Das FG ließ sich auch von der Begründung des Erben nicht umstimmen, ihn hätten zwingende berufliche Gründe an der Eigennutzung gehindert. Für die Münsteraner Richter ist das Einhalten des Kriteriums „Selbstnutzung der Immobilie“ durch den Erben oberstes Prinzip (FG Münster, Urteil vom 31.1.2013, Az. 3 K 1321/11 Erb; Abruf-Nr. 130968). 


    PRAXISHINWEIS | Hat ein Erbe eine von den Eltern geerbte Immobilie nicht sofort zu eigenen Wohnzwecken genutzt, weil er nicht wusste, dass das Bedingung für die Steuerbefreiung ist, sollte er bei einem vergleichbaren Sachverhalt gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zum Münsteraner Fall nämlich die Revision beim BFH anhängig (Aktenzeichen noch unbekannt).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 10 | ID 38729530