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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Wann ist die Selbstnutzung des Familienheims unzumutbar?

    | Zieht der überlebende Ehepartner aus dem geerbten Familienheim aus, weil ihm dessen weitere Nutzung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, entfällt die ihm beim Erwerb des Hauses gewährte Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13b ErbStG nicht rückwirkend. Das hat der BFH klargestellt. Die Richter haben auch Aussagen zur „Unzumutbarkeit“ getätigt. |

     

    Zunächst gilt: Die Feststellungslast für diejenigen Umstände, die die Selbstnutzung des Familienheims objektiv unmöglich machen oder objektiv unzumutbar erscheinen lassen, trägt der Erwerber. Ein zwingender Grund i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 Halbs. 2 ErbStG kann dabei für den BFH auch dann vorliegen, wenn der Erwerber im Falle der weiteren Selbstnutzung des Familienheims eine erhebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu gewärtigen hat, die ein weiteres Verbleiben dort unzumutbar macht. Dazu können die Folgen eines Traumas gehören. Ob eine Erkrankung vorliegt, die dazu führt, dass die Unzumutbarkeitsschwelle überschritten wird, kann regelmäßig allein mit Hilfe ärztlicher Begutachtung festgestellt werden. Hat der Erwerber zunächst tatsächlich das Familienheim selbst genutzt, ist auch festzustellen, ob eine etwaige Erkrankung erst nach gewisser Zeit der Nutzung aufgetreten oder ihre Schwere manifest geworden ist (BFH, Urteil vom 01.12.2021, Az. II R 1/21, Abruf-Nr. 230596).

     

    Wichtig | Ob der Betroffene an einem anderen Ort einen Haushalt führen kann, ist für den BFH dagegen nicht entscheidend. „Der Senat teilt nicht die bereits früher vertretene Auffassung des FG, die Unmöglichkeit, selbstständig einen Haushalt zu führen, müsse sich auf das Führen eines eigenen Haushalts schlechthin ‒ d. h. auch an einem anderen Ort als in dem erworbenen Familienheim ‒ beziehen“. Davon hängt die Erbschaftsteuerbefreiung also nicht ab.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Familienheim: Bis wann muss der Erbe spätestens einziehen?“, SSP 1/2022, Seite 2 → Abruf-Nr. 47837984
    Quelle: ID 48522274