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  • · Fachbeitrag · Erststudium

    FG Münster: Rückwirkende Neuregelung nicht verfassungswidrig

    | Das FG Münster ist der Meinung, dass die Regelung im Beitreibungs-Richtlinien-Umsetzungsgesetz, wonach Kosten des Erststudiums und der Erstausbildung rückwirkend bis 2004 nur als Sonderausgaben, und nicht als Werbungskosten, anerkannt werden, nicht verfassungswidrig ist. Es hat aber die Revision zum BFH zugelassen. |

     

    Wichtig | Damit sind beim BFH drei Revisionsverfahren anhängig, in denen es um die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung geht. Das BFH-Revisionsverfahren zum FG Münster (Urteil vom 9.11.2011 Az. 2 K 862/09 F; Abruf-Nr. 120519) trägt das Az. VI R 61/11. Zuvor waren schon Revisionen zu Entscheidungen des FG Düsseldorf (Urteil vom 14.12.2011 Az. 14 K 4407/10 F; BFH-Az. VI R 2/12) und des FG Niedersachsen (Urteil vom 3.11.2011 Az. 11 K 467/09; BFH-Az. VIII R 49/11) anhängig geworden. Die Finanzverwaltung hat mittlerweile mitgeteilt, dass Einsprüche, die sich auf diese BFH-Verfahren beziehen, von Gesetzes wegen ruhen. Gleiches gilt für Einsprüche, die sich auf die schon länger anhängigen BFH-Verfahren mit dem Az. VI R 7/10 und VI R 38/10 stützen (OFD Rheinland, Kurzinformation vom 2.2.2012, Az. 009/2005 und OFD Münster, Kurzinfo vom 2.2.2012, Az. 012/2005).

     

    PRAXISHINWEIS | Einen „Einspruch gegen die Nichtberücksichtigung von Kosten des Erststudiums bzw. der Erstausbildung als Werbungskosten“ finden Sie in wiso.iww.de unter dem Reiter Downloads in der Rubrik Musterverträge/-schreiben unter der Überschrift Einsprüche/Rechtsbehelfe.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 1 | ID 31903050