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  • · Fachbeitrag · Familienverträge

    Der BFH und die Ehegatten-Darlehen: Keine Abgeltungsteuer bei finanzieller Beherrschung

    | Gewährt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten ein verzinsliches Darlehen, muss der Darlehensgeber die Zinsen mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern, wenn der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen kann und der Geber auf den finanziell abhängigen Ehegatten einen beherrschenden Einfluss nehmen kann. Das hat der BFH klargestellt und damit die letzte Zweifelsfrage zur Besteuerung bei Ehegatten-Darlehen beantwortet. |

    Wann wird ein Ehegatte „finanziell beherrscht“?

    Einen beherrschenden Einfluss übt der Darlehensgeber auf seinen Ehegatten dann aus, wenn der Ehegatte wegen fehlender Sicherheiten weder von einer Bank noch von einem anderen Fremden ein Darlehen bekommen würde. Bleibt einem Ehegatten für die notwendigen Finanzierungen kein Entscheidungsspielraum, ist er von dem darlehensgebenden Ehegatten finanziell abhängig. Dieses Beherrschungsverhältnis unter nahestehenden Personen schließt es aus, dass der Geber die Zinsen mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer versteuert, es kommt der persönliche Steuersatz zur Anwendung (BFH, Urteil vom 28.1.2015, Az. VIII R 8/14, Abruf-Nr. 175458).

     

    • Beispiel

    Maria Huber bekommt von ihrem Ehemann Hans Huber ein Darlehen, um eine vermietete Immobilie zu sanieren. Die Darlehenszinsen in Höhe von 15.000 Euro zieht Maria Huber als Werbungskosten von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ab. Die Besteuerung der Darlehenszinsen bei Hans richtet sich danach, ob Maria wegen fehlender Sicherheiten von keiner Bank ein Darlehen erhalten hätte oder ob ihr ein Darlehensangebot vorgelegen hat.

     

    Kein Darlehensangebot von der Bank

    Darlehensangebot von Bank liegt vor

    Besteuerung der Zinsen bei Hans

    Persönlicher Einkommensteuersatz

    Abgeltungsteuer

    Begründung

    Hans hat beherrschenden Einfluss auf Maria

    Hans hat keinen beherrschenden Einfluss auf Maria

    Rechtsquellen

    BFH, Urteil vom 28.1.2015, Az. VIII R 8/14, Abruf-Nr. 175458; BMF, Schreiben vom 9.12.2014, Az. IV C 1 - S2252/08/10004:015, Seite 2

    BFH, Urteil vom 29.4.2014, Az. VIII R 9/13, Abruf-Nr. 142503