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  • · Nachricht · Familienverträge

    Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob: BFH bemängelt Fremdüblichkeit

    | Die Kosten für einen Dienstwagen sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) zuzahlungsfrei auch für Privatfahrten überlassen wird. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Im konkreten Fall hatte der Mann seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 Euro monatlich beschäftigt. Er überließ ihr einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil wurde mit 385 Euro monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Bei einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Mannes um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau (Verstoß gegen den Fremdvergleich). Das FG Köln hatte dem Mann in der Vorinstanz noch Recht gegeben: Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich. Doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrags noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden (FG Köln, Urteil vom 27.09.2017, Az. 3 K 2547/16, Abruf-Nr. 200196).

     

    Anders der BFH. Für ihn hielt die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses dem Fremdvergleich nicht stand. Der BFH hielt es für ausgeschlossen, dass ein Firmenwagen einem familienfremden „Minijobber“ uneingeschränkt und zudem selbstbeteiligungsfrei zur Nutzung für Privatfahrten überlassen werde. Ein Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u.a. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünden. Bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steige das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn wirtschaftlich nicht mehr lohne, weil er ja nicht wisse, wie intensiv der Minijobber den Pkw privat nutze (BFH, Urteil vom 10.10.2018, Az. X R 44-45/17, Abruf-Nr. 207482).

    Quelle: ID 45775219