· Fachbeitrag · Familienverträge
Schenkung und anschließende Veräußerung eines Grundstücks ist kein Fall des § 42 AO
| Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt grundsätzlich nicht vor, wenn ein Grundstück unentgeltlich auf Kinder übertragen wird und diese das Grundstück an einen Dritten verkaufen. Der Veräußerungsgewinn ist dann bei den Kindern nach deren ‒ möglicherweise steuerlich günstigeren ‒ Verhältnissen zu erfassen. Das hat der BFH entschieden. |
Um diesen „Familien-Steueroptimierungs-Fall“ ging es beim BFH
Im konkreten Fall hatte der Vater ein bebautes Grundstück gekauft und ein Jahr später seinen beiden volljährigen Kindern geschenkt. Die Kinder verkauften das Grundstück zu einem höheren Preis an einen Dritten und versteuerten den Gewinn nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Der Vater sollte steuerlich außen vor bleiben. Anders Finanzamt und FG Nürnberg (Urteil vom 21.03.2019, Az. 6 K 551/17): Sie sahen in der Schenkung an die Kinder einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO. Die nicht angemessene Gestaltung habe interfamiliär zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil (von ca. 14.000 Euro) geführt. Der Verkauf sei dem Vater zuzurechnen (FG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2019, Az. 6 K 551/17).
BFH: Spezialvorschrift geht allgemeiner Missbrauchsregelung vor
Der BFH widersprach dem FG. § 23 Abs. 1 S. 3 EStG regele die Entstehung des Veräußerungsgewinns bei vorangegangenem unentgeltlichen Erwerb. Es handele sich um eine spezielle Missbrauchsverhinderungsvorschrift, die § 42 AO vorgeht. Damit werde das private Veräußerungsgeschäft bei demjenigen besteuert, der die Veräußerung vorgenommen und den Veräußerungserlös tatsächlich erhalten habe.
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