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  • · Fachbeitrag · Familienverträge - Teil 2

    Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer: Weitere wichtige Neuigkeiten auf den Punkt gebracht

    | Zahlreiche Leseranfragen und die jüngste Leserbefragung haben gezeigt, dass Sie regelmäßig auch über neue Urteile und Trends rund um das Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer informiert werden möchten. Diesem Wunsch kommen wir gerne nach und ergänzen den Beitrag aus der August-Ausgabe um weitere Neuigkeiten zu diesem Thema. |

    Ermäßigung bei Mehrfacherwerb nicht vergessen

    Erben Sie, kann es sein, dass Ihnen das Finanzamt auf Antrag bis zur Hälfte der festgesetzten Erbschaftsteuer erlässt. Das Zauberwort heißt hier „Mehrfacherwerb“. Eine Reduzierung der Erbschaftsteuerbelastung winkt nämlich, wenn Verwandte der Steuerklasse I (Ehepartner, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder, Enkel oder Eltern) Vermögen erben, das in den letzten zehn Jahren zuvor bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben und versteuert wurde (§ 27 ErbStG).

     

    • Beispiel

    Die Mutter vererbt Grundvermögen in Höhe von 800.000 Euro an die Tochter. Die Tochter stirbt selbst 23 Monate später und vererbt das Grundvermögen weiter an ihren Sohn. Die Steuerlast ermäßigt sich hier auf Antrag um 45 Prozent, wenn zwischen der ersten und zweiten Erbschaft nicht mehr als zwei Jahre liegen.

    Ohne Antrag

    Mit Antrag

    Steuern (800.000 Euro ./. Freibetrag 400.000 Euro), Steuersatz nach § 19 ErbStG = 15 %

    60.000 Euro

    33.000 Euro