· Fachbeitrag · Familienverträge
Unterstützung kindergeldberechtigter Kinder: Mit diesen Modellen sparen Eltern Steuern (Teil 2)
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Nahezu jedes Kind erhält von den Eltern Unterhalt in Form von Sach- oder Geldleistungen. Das gilt insbesondere während eines Studiums. Das Problem: Solche Unterhaltsleistungen können Sie dann nicht von der Steuer absetzen, wenn Sie für das Kind noch Kindergeld bekommen. Deshalb sollten Sie in solchen Fällen gestaltend eingreifen. Nachdem Ihnen SSP in der Ausgabe 01/2024 anhand eines Musterfalls das Steuersparmodell „Zuwendungsnießbrauch an Immobilie“ vorgestellt hat, folgt hier das Modell „Zuwendungsnießbrauch an Kapitalanlagen“. |
Der Ausgangsfall
Die Ehegatten Tatjana und Lukas Kern haben eine volljährige Tochter Finja. Finja hat gerade ihr Abitur beendet und nimmt ein auswärtiges Jurastudium auf. Das Studium wird sie voraussichtlich nach sechs Jahren im Alter von 24 beenden. Bis dahin erhalten ihre Eltern Kindergeld von aktuell monatlich 250 Euro. Dieses leiten sie an Finja weiter.
Anspruch auf BAföG besteht nicht, weil das zu versteuernde Einkommen der Eltern die maßgebenden Grenzen überschreitet. Deshalb sind die Eltern gezwungen, Finja durch Barmittel zu unterstützen. Sie rechnen damit, dass für die Studentenwohnung und die damit verbundenen Kosten, für Verpflegung und Freizeitaktivitäten sowie für den Studienbedarf neben dem Kindergeld monatlich 1.000 Euro benötigt werden. Sie richten deshalb einen Dauerauftrag ein und überweisen Finja monatlich 1.250 Euro Unterhalt.
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