· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Jahressteuergesetz 2024: Wohnungsgemeinnützigkeit wird im Gesetz verankert
| Im Rahmen des JStG 2024 ist auch die „Förderung wohngemeinnütziger Zwecke“ als neuer gemeinnütziger Zweck in die Abgabenordnung aufgenommen worden. SSP stellt Ihnen die Neuregelung vor und ordnet sie steuerrechtlich ein. |
Wortlaut und Zielsetzung von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 27 AO
§ 52 Abs. 2 S. 1 wird dazu um die neue Nr. 27 ergänzt: „„die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.“
Vermietung von Wohnungen an Bedürftige ist schon bisher begünstigt
Die Vermietung von Wohnungen an hilfsbedürftige Menschen als steuerbegünstigter Zweck ist nichts Neues. Im Rahmen mildtätiger Zwecke war und ist das schon bisher möglich.
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