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  • · Fachbeitrag · Gesetzesänderung

    Eingetragene Lebenspartnerschaft: Steuervorteil geht weit über die Zusammenveranlagung hinaus

    | Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft müssen bei der Zusammenveranlagung „normalen“ Eheleuten gleichgestellt werden - und zwar rückwirkend bis zum 1. August 2001. Das hat das BVerfG klargestellt und die Bundesregierung unter Zugzwang gesetzt. Diese hat darauf mit einem Gesetzesentwurf reagiert, der eingetragenen Lebenspartnern weit mehr Vorteile bietet als nur die Zusammenveranlagung. |

     

    Ergänzung von § 2 EStG um Absatz 8

    Geregelt ist alles im Entwurf des „Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013“, das der Bundesrat am 7. Juni auch akzeptiert hat (Abruf-Nr. 132008). In § 2 EStG wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“

     

    PRAXISHINWEIS | Diese weit gefasste Formulierung führt dazu, dass Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft neben der Zusammenveranlagung von folgenden steuerlichen Besonderheiten profitieren:

    • Besondere Veranlagung nach § 26c EStG im Jahr der Eintragung der Lebenspartnerschaft (letztmals für 2012 möglich)
    • Doppelter Sparerfreibetrag bei Einkünften auf Kapitalvermögen (1.602 Euro)
    • Übertragung von Kinderfreibeträgen bei adoptierten Kindern
    • Lohnsteuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktorverfahren
     

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