· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“: Bundesrat will ändern
| Der Bundesrat wird am 18. März 2016 den „Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ behandeln. Wie nicht anders zu erwarten war, haben die Ausschüüse (vor allem Finanzausschuss) am Entwurf der Bundesregierung einiges auszusetzen und wollen die Länderkammer dazu bewegen, Änderungen durchzusetzen. SSP stellt die Standpunkte gegenüber. |
Der Hintergrund
Das Ziel der Maßnahme ist es, möglichst zeitnah private Investoren zum Neubau von Mietwohnungen anzuregen, die dem sozialen Wohnungsmarkt insbesondere in Gebieten mit einer angespannten Wohnungslage zur Verfügung stehen. Die steuerliche Regelung soll die Förderprogramme ergänzen, die die Länder initiiert haben.
Der Fokus der Maßnahme liegt auf der Errichtung neuer Mietwohnungen, die auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar sind. Wohnungen mit hohem Standard bedürfen keiner steuerlichen Förderung und werden vollständig von der Maßnahme ausgeschlossen. Die begünstigten Flächen müssen mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken vermietet werden.
So unterscheiden sich Bundesrat und Bundeskabinett
Die Tabelle verschafft Ihnen einen Überblick, wo sich Bundeskabinett und Bundesratsdrucksache unterscheiden:
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Regelung | Bundeskabinett | Bundesrat |
Höhe der Sonder-AfA | Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Jahr bis zu zehn Prozent, im dritten Jahr bis zu neun Prozent | wie Kabinett
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Maximale Herstellkosten je qm Wohnfläche | 3.000 Euro | 2.600 Euro |
Davon als Sonder-AfA förderfähig | maximal 2.000 Euro | maximal 1.800 Euro |
Förderfrist | Bauantrag muss in den Jahren 2016 bis 2018 gestellt werden (Förderzeitraum 3 Jahre) | Bauantrag muss in den Jahren 2016 bis 2020 gestellt werden (Förderzeitraum wird auf 5 Jahre verlängert) |
Spätestmögliche Fertigstellung | Um in den Genuss der vollen Sonder-AfA zu kommen, muss ein Gebäude also spätestens am 1. Januar 2020 fertiggestellt sei | Um in den Genuss der vollen Sonder-AfA zu kommen, muss ein Gebäude also spätestens am 1. Januar 2022 fertiggestellt se |
„Fördergebiet“ | Keine zentrale Datenbank | Einrichtung einer zentralen Datenbank „Fördergebiet“, um Investoren einen schnellen Überblick zu ermöglichen, in welchen Regionen die Sonder-AfA greift. |
Parallele Nutzung mehrerer Förder-töpfe | Regierungsentwurf schließt die Kumulierung nicht explizit aus | Bundesrat will, das nur ein Fördertopf anzapfbar ist (Ausschluss der Kumulierung mit der Förderung aus öffentlichen Haushalten) |
Weiterführender Hinweis
- Die Bundesrats-Drucksache 67/116 finden Sie hier: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0001-0100/67-1-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1.