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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    Zukunftsfinanzierungsgesetz: Mitarbeiterbeteiligung soll schon wieder verbessert werden

    | „Der Kapitalmarkt soll moderner und leistungsfähiger werden, um mehr privates Kapital für Zukunftsinvestitionen zu mobilisieren und den privaten Vermögensaufbau zu unterstützen. Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wollen wir die Bedingungen insbesondere für Start-ups verbessern, den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern und die Möglichkeit der Mitarbeiterkapitalbeteiligung stärken.“ So steht es seit dem 03.04. auf der BMF-Website. SSP hat die Details. |

     

    Das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll Regelungen aus dem Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Steuerrecht bündeln. Im Eckpunkte-Papier (Abruf-Nr. 234588) sind u. a. folgende Verbesserungen aufgeführt:

    • Absenkung des Mindestkapitals für einen Börsengang von 1,25 Mio. Euro auf eine Mio. Euro.
    • Die Aktien- und Vermögensanlage soll steuerlich attraktiver werden, insbesondere durch die Förderung von Aktiensparen. Dazu sollen u. a.
      • ein Freibetrag für im Privatvermögen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und von Aktienfondsanteilen eingeführt und
      • der gesonderten Verlustverrechnungskreis für Aktienveräußerungsverluste abgeschafft werden
      • das Abgeltungssteuerverfahren vereinfacht werden, indem die gesonderten Verlustverrechnungskreise für Verluste aus Termingeschäften und aus Forderungsausfällen im Privatvermögen aufgehoben werden.
    • Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung
      • Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG) von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro.
      • Ausweitung der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus der Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern in § 19a EStG (= Steigerung der Attraktivität der Gewährung von Unternehmensanteilen als Vergütungsbestandteil).
      • Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen und Erweiterung des Kreises der für diese Zulage Berechtigten (Ziel: Arbeitnehmergruppen erreichen, deren Arbeitgeber üblicherweise keine Mitarbeiterkapitalbeteiligungen anbieten).
    Quelle: ID 49323113

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