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  • · Fachbeitrag · GmbH

    Darf die Pensionszusage eines Gesellschafters besser verzinst werden als die von Mitarbeitern?

    Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München

    | Bei der betrieblichen Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) und nahestehenden Personen wird stets geprüft, ob eine Pensionszusage betrieblich veranlasst und angemessen verzinst ist. Das FG Nürnberg vertritt dazu steuerzahlerfreundliche Auffassungen. Die Finanzverwaltung hat aber die letzte Instanz, den BFH, angerufen. |

    Um diesen Fall ging es beim FG Nürnberg

    In einem Familienunternehmen bestanden für den zu 40 Prozent beteiligten und alleinvertretungsbefugten GGf (A), Jahrgang 1978, sowie für seine im Unternehmen als leitende Angestellte und Prokuristin tätige Schwester (D), Jahrgang 1987, seit dem 16.12.2013 Pensionszusagen aus Entgeltumwandlungen. Umwandelbar war das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von jährlich 6.500 Euro. In den Zusagen findet sich folgende Regelung: „Der maßgebliche Zinssatz beträgt sechs Prozent p.a.“.

     

    Für den GGf bestand zudem bereits eine Versorgungszusage auf Basis einer Verzinsung von 2,75 Prozent, die 2011 erteilt worden war. Daneben hatte die GmbH am 25.11.2013 dem Arbeitnehmer A eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage auf Basis eines monatlichen Beitrags in Höhe von 200 Euro erteilt. In dessen Pensionszusage fand sich folgende Regelung zur Verzinsung: „Der maßgebliche Zinssatz beträgt drei Prozent p.a.“.