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Zeitwertkonten bei GmbH-Organ: BMF reagiert auf den BFH
| Führen Einzahlungen bzw. Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto bei einem GmbH-Geschäftsführer zum Zufluss von Arbeitslohn? Zu dieser Frage waren mehrere Verfahren beim BFH anhängig. Eines davon hat er mittlerweile entschieden. Die Finanzverwaltung hat darauf jetzt reagiert. |
Die BFH-Entscheidung zum GmbH-Geschäftsführer
Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto, die dazu dienen, einen vorzeitigen Ruhestand zu finanzieren, stellen keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar. Sie sind folglich erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Das hat der BFH für einen Fremd-Geschäftsführer einer GmbH entschieden ‒ und damit die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung konterkariert. Nach Auffassung des BFH ist ein GmbH-Geschäftsführer, der an der GmbH nicht beteiligt ist, wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer ist für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten seien allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern gerechtfertigt (BFH, Urteil vom 22.02.2018, Az. VI R 17/16, Abruf Nr. 201527).
Die Reaktion aus dem BMF
Das BMF hat auf das BFH-Urteil reagiert und seine Aussagen wie folgt geändert (BMF, Schreiben vom 08.08.2019, Az. IV C 5 ‒ S 2332/07/0004 :004, Abruf-Nr. 210513):
- Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten sind lohn- bzw. einkommensteuerlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-Geschäftsführer einer GmbH).
- Für Geschäftsführer, die an der GmbH beteiligt sind, aber keine beherrschende Stellung inne haben, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt (z. B. MinderheitsGesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH). Ist diese nicht gegeben, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich auch hier anzuerkennen.
- Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Hier können Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten steuerlich nicht anerkannt werden.
Der Erwerb einer Organstellung hat keinen Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der Organstellung gelten für Zuführungen zum Zeitwertkonto die obigen Grundsätze. Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das vor dem Erwerb der Organstellung erworbene Guthaben weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden.