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  • 16.08.2017 · Fachbeitrag · Handwerker-/Haushaltsnahe Dienstleistungen

    § 35a EStG: Wahlrecht nachträglich ausübbar?

    | Sind Sie Eigentümer oder Mieter einer Immobilie, haben Sie bei Handwerker- und haushaltsnahen Dienstleistungen, die der Wohnungsverwalter bzw. Vermieter für Sie verauslagt hat, ein Wahlrecht. Sie können die Steueranrechnung in dem Jahr geltend machen, in dem Sie eine Vorauszahlung geleistet haben, oder in dem Jahr, in dem Sie die Jahresabrechnung erhalten haben. Das FG Köln ist der Ansicht, dass Sie das Wahlrecht sogar dann noch rückwirkend ausüben können, wenn der Einkommensteuerbescheid schon bestandskräftig ist. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. |