· Fachbeitrag · haushaltsnahe Dienste/Handwerkerleistungen
Steuererklärung 2015: So schöpfen Sie die Steueranrechnung nach § 35a EStG optimal aus
| In Bezug auf die Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gaben sich in den letzten Jahren bei Gericht die Kläger buchstäblich die Klinke in die Hand. Und oft mit Erfolg. Die Steueranrechnung nach § 35a EStG hat sich zum letzten Steuersparmodell des „kleinen Mannes“ gemausert. Lernen Sie deshalb die Grundsätze zur Steueranrechnung nach § 35a EStG kennen. Machen Sie sich mit der neuesten Rechtsprechung vertraut und schöpfen Sie das Steuersparvolumen der Steueranrechnung voll aus. |
Die Regelungen in der Übersicht
Das Einkommensteuergesetz (EStG) bietet Steuerzahlern die Möglichkeit, Aufwendungen für geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten steuerlich geltend zu machen. Es gibt also drei Abzugsmöglichkeiten, die Sie parallel in Anspruch und Ihre Steuerschuld so um maximal 5.710 Euro mindern können. Das Steuersparpotenzial von 5.710 Euro generiert sich aus folgenden Tatbeständen:
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Art der Tätigkeit | Abzugshöchstbetrag |
Haushaltshilfe bei geringfügiger Beschäftigung | 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro jährlich |
Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe | 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro jährlich |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | |
Haushaltnahe Pflegeleistungen | |
Betreuungsleistung | |
Handwerkerleistungen | 20 Prozent der Aufwendungen ohne Material, maximal 1.200 Euro |
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