· Nachricht · Haushaltsnahe Dienstleistung
Tochter trägt Pflegekosten der Mutter: Ein Fall für § 35a EStG?
| Können Sie Kosten der ambulanten Pflege für die Betreuung Ihrer Mutter als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen, wenn Ihre Mutter nicht bei Ihnen, sondern in einem eigenen Haushalt lebt? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. |
Das FG Berlin-Brandenburg hat in der Vorinstanz den Abzug verneint. Es begründet das damit, dass § 35a EStG voraussetze, dass die Pflege in Ihrem Haushalt erfolgt, dass der zu pflegende Angehörige also noch bei Ihnen lebt: „Es wäre ein erheblicher Wertungswiderspruch hierzu, würde man bei Aufwendungen für (ambulante) Pflege- und Betreuungsleistungen gemäß § 35a Abs. 2 S. 2 HS. 1 EStG die Anwendbarkeit von § 35a EStG nicht auf solche im Haushalt des Steuerpflichtigen beschränken, sondern auch Aufwendungen für die Pflege Dritter (häufig Verwandter) außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen, im Haushalt des Dritten, mit einbeziehen“ (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019, Az. 3 K 3210/19, Abruf-Nr. 215161).
PRAXISTIPP | Das FG hat trotzdem die Revision zum BFH zugelassen. Unter anderem deshalb, weil der Fall „wegen der Häufigkeit solcher Sachverhalte klärungswürdig und klärungsbedürftig“ erscheint. Die Steuerzahlerin hat sie eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. VI R 2/20 geführt. Er muss also klären, ob Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung von in ihrem eigenen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind, und falls ja, ob der Abzug voraussetzt, dass die Rechnung auf den Steuerzahler ausgestellt ist, der den Abzug begehrt. |