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  • · Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Finanzverwaltung akzeptiert Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Heimbewohner

    | Steuerzahler, die in einem Heim einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt führen, profitieren endlich von der Steueranrechnung für Kosten, die für die Zubereitung und das Servieren der Mahlzeiten anfallen. Die Finanzverwaltung hat nämlich mangels Erfolgsaussichten ein Revisionsverfahren beim BFH zurückgezogen. |

     

    Finanzverwaltung nimmt Revision zurück

    Bislang haben sich Finanzämter vehement dagegen gesträubt, Heimbewohnern für die Kosten der Essenszubereitung und das Servieren der Mahlzeiten im Restaurant des Heims eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG zu gewähren. Daran änderte auch eine anderslautende - steuerzahlerfreundliche - Entscheidung nichts (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2012, Az. 3 K 3887/11; Abruf-Nr. 123914). Das unterlegene Finanzamt beantragte dagegen die Revision beim BFH.

     

    PRAXISHINWEIS | Mittlerweile hat sich der Wind aber gedreht. Das Finanzamt hat die Revision zurückgenommen. Die Steueranrechnung wird nun offiziell gewährt. So steht es in einer Kurzinfo der OFD Rheinland: „Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden hat das Finanzgericht zu Recht entschieden, dass die betroffenen Kosten nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sind“ (OFD Rheinland, Kurz-Info ESt Nr. 021/2010 vom 15.4.2010, aktualisiert am 22.10.2013; Abruf-Nr. 133633).

     

    Voraussetzungen für die Steueranrechnung im Heim

    Die Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 4.000 Euro pro Jahr, für die Essenszubereitung und das Servieren der Mahlzeiten in einem Heim setzen Folgendes voraus:

     

    • Der Heimbewohner muss im Heim einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt führen.
    • Ist in diesem Haushalt eine Kochgelegenheit vorhanden, ist die Steueranrechnung möglich, wenn der Heimbetreiber den Bewohner vertraglich dazu verpflichtet, für die Gestellung eines Mittagsmenüs im hauseigenen Restaurant ein Entgelt zu zahlen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die aktualisierte Kurzinfo der OFD Rheinland beleuchtet nicht nur die Steueranrechnung für die Zubereitung und das Servieren von Mahlzeiten in Heimen. Sie bewertet auch alle anderen Kosten, die in einem Heim anfallen können, im Hinblick auf deren Abzugsfähigkeit nach § 35a EStG. Wir können Ihnen die Lektüre deshalb sehr ans Herz legen. Sie finden die Verfügung auf wiso.iww.de unter der Abruf-Nr. 133633).

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 12 | ID 42416580