· Fachbeitrag · Immobilien
Instandhaltungsrücklage: Klärendes zur steuerlichen Behandlung
| Die Instandhaltungsrücklage wirkt sich beim Kauf einer Immobilie anders aus als bei einer Erbschaft oder einer Schenkung. Was jeweils gilt, hat das Bayerische Landesamt für Steuern jetzt mitgeteilt. |
Hintergrund | Wird eine Immobilie von einem Verwalter betreut, fordert dieser mit den monatlichen Abrechnungen meist auch Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage. Für Kauf, Erbe oder Schenkung gelten in Punkto Instandhaltungsrücklage folgende Regeln (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 27.8.2012, Az. S 3190.1.1-5/2):
- Kauf einer Immobilie: Die Instandhaltungsrücklage ist eine Geldforderung. Die beim Kauf vorhandene Instandhaltungsrücklage geht folglich nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein.
- Erbschaft, Schenkung: Neben dem Grundstückswert ist auch die Instandhaltungsrücklage als Geldforderung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Das Gleiche gilt für eine Schenkung.
Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 5 | ID 35558550