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Import-Kfz: Ein-Prozent-Regelung bemisst sich am Importpreis
| Nutzen Sie ein Importfahrzeug als Betriebs-Pkw, für das es keinen inländischen Bruttolistenpreis gibt und das auch nicht mit einem inländischen Kfz vergleichbar ist, darf das Finanzamt den Bruttolistenpreis schätzen und ihn der Ein-Prozent-Regelung für die Privatnutzung zugrunde legen. Schätzungsgrundlage ist dabei der Importpreis und nicht der wesentlich niedrigere Listenpreis, der im Ursprungsland des Kfz angegeben ist. Das hat der BFH einem Autoliebhaber ins Stammbuch geschrieben. |
Im konkreten Fall (Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé) führte das dazu, dass sich die Ein-Prozent-Regelung nicht am amerikanischen Listenpreis (umgerechnet knapp 54.000 Euro) bemaß, sondern nach dem Preis, den Importeure und Importfahrzeughändler in Deutschland verlangen (76.000 Euro). Denn der amerikanische Listenpreis berücksichtigt nach Auffassung des BFH insbesondere nicht die für den Verkauf in Deutschland notwendigen Kosten für
- die Bereitstellung des Fahrzeugs auf dem deutschen Markt (z. B. Importkosten, Einfuhrabgaben, Zölle),
- notwendige technische Umrüstungen (z. B. Werkstatt-, Gutachten-, Zulassungskosten) und
- ausstattungsbedingte Nach- oder Umrüstungen, die das Fahrzeug an die inlandstypischen Anforderungen der Kunden anpassen, z. B. Garantie, Bedienoberflächen in deutscher Sprache, vorsorgender Rostschutz (BFH, Urteil vom 09.11.2017, Az. III R 20/16, Abruf-Nr. 200036).