· Nachricht · Kfz-Kosten/Dienstwagen
Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches trotz kleinerer Mängel
| Beim Fahrtenbuch führen kleinere Mängel und Ungenauigkeiten nicht dazu, dass es zu verwerfen ist und die Ein-Prozent-Regelung angewendet wird, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Dies hat der BFH bereits entschieden, und das FG Niedersachsen ist dem gefolgt. Maßgeblich ist, ob trotz Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben ist und der zu versteuernde Privatanteil an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens nachgewiesen werden kann. |
Konkret geht es um folgende Mängel und Ungenauigkeiten, die das FG als unbeachtlich angesehen hat (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2021, Az. 9 K 276/19, Abruf-Nr. 224711, rechtskräftig):
- Die teilweise Verwendung von Abkürzungen für einzelne bestimmte Ortsnamen und Kunden ist unschädlich, wenn die Abkürzungen entweder aus sich heraus verständlich sind oder sich leicht und eindeutig aus der vorhandenen Kunden- und Adressliste ermitteln lassen.
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