· Fachbeitrag · Kinder
FG Niedersachsen: Kinderfreibeträge sind zu gering und deshalb verfassungswidrig
| Das FG Niedersachsen ist überzeugt, dass der Gesetzgeber die Kinderfreibeträge (nicht nur) im Jahr 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat. Es hat daher im Anschluss an seine mündliche Verhandlung am Freitag, den 2. Dezember 2016, beschlossen, das Klageverfahren auszusetzen und das Verfahren dem BVerfG vorzulegen. Das ist SSP Steuern sparen professionell von der Klägerin, StB Reina Becker mitgeteilt worden. Erfahren Sie, was das für Eltern bedeutet und wie diese ihr Recht auf verfassungskonforme Kinderfreibeträge wahren. |
Der steuer- und kindergeldrechtliche Hintergrund
Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein Betrag in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleiben. Auf den Teil des Einkommens, den man bei Bedürftigkeit als Sozialleistung erhalten würde, darf keine Einkommensteuer erhoben werden.
Beim Kinderfreibetrag werden alle Kinder über einen Kamm geschoren
Die Höhe des Existenzminimums wird alle zwei Jahre von der Bundesregierung ermittelt. Auf Grundlage dieser Ermittlung wird bei der Festsetzung der Einkommensteuer für jedes Kind ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- bzw. Ausbildungsbedarf abgezogen. Der nach einer Durchschnittsberechnung vom Gesetzgeber festgelegte Kinderfreibetrag legt für alle Kinder ein sächliches Existenzminimum zugrunde, das niedriger ist als der sozialhilferechtliche Regelbedarf eines Kindes ab dem 6. Lebensjahr. Das gilt auch für ältere oder volljährige Kinder, die z.B. wegen einer Ausbildung oder als behinderte Kinder zu berücksichtigen sind.
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