· Fachbeitrag · Kinder
Freibetrag für Betreuungsbedarf von Kindern: FG stärkt die steuerlichen Rechte von Vätern
| Lebt ein gemeinsames Kind getrennt lebender Eltern bei der Mutter und hält es sich auch beim Vater auf, steht jedem Elternteil die Hälfte des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu. Der BFH muss nun klären, welcher Betreuungsumfang vorliegen muss, wenn der Vater den hälftigen Freibetrag für sich beansprucht. Das FG Rheinland-Pfalz jedenfalls hat die Rechte der Väter in der Vorinstanz erst einmal gestärkt. |
Die Grundsätze zum BEA-Freibetrag
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag) beträgt für jeden Elternteil 1.320 Euro (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG). Sind die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht erfüllt, kann der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind gemeldet ist, beantragen, dass ihm der BEA-Freibetrag des anderen Elternteils übertragen wird (§ 32 Abs. 6 S. 8 EStG).
Übertragung des Freibetrags kann widersprochen werden
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann dieser Übertragung widersprechen. Dazu muss eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein (§ 32 Abs. 6 S. 9 EStG):
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