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  • 23.05.2017 · Nachricht · Kinder

    Pflegekindschaftsverhältnis besteht nur bei Haushaltsaufnahme

    | Für Pflegekinder erhalten Pflegeeltern nur dann Kindergeld, wenn das Pflegekind im Haushalt der Pflegeeltern wohnt. Es reicht nicht, wenn das Kind in einer eigenen Wohnung lebt und die Eltern dafür die Miete zahlen. Das hat der BFH festgestellt. |