· Fachbeitrag · Kinder und steuern
Steuerliche Erleichterungen für Kinder (Teil 3): Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Kinder werden im Steuerrecht besonders begünstigt. In Teil 3 der Beitragsreihe wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) unter die Lupe genommen. Hier hat sich insbesondere in den letzten Monaten durch die Rechtsprechung des BFH einiges an Neuerungen ergeben. So schließt bspw. das Splittingverfahren den Entlastungsbetrag nicht zwingend aus. Außerdem können getrennt lebende Paare mit Kindern, die im Laufe des Jahres zusammenziehen und heiraten, den Entlastungsbetrag im Jahr der Hochzeit beanspruchen. SSP liefert alle Details. |
Die Höhe des Entlastungsbetrags
Haben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wird die Abzugshöhe in zwei Schritten ermittelt.
Entlastungsbetrag richtet sich nach Anzahl der Kinder
Der „Grundentlastungsbetrag“ beträgt gemäß § 24b Abs. 2 S. 1 EStG bei Alleinerziehenden mit einem Kind seit dem Jahr 2020 pauschal 4.008 Euro pro Jahr (davor 1.908 Euro). Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind, für das ebenfalls die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt werden, um jeweils 240 Euro (§ 24b Abs. 2 S. 2 EStG) .
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