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  • · Fachbeitrag · Kinder und Steuern

    Steuerliche Erleichterungen für Kinder (Teil 7): So nutzen Sie die Steuerermäßigung des § 35a EStG

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Kinder werden im Steuerrecht besonders gefördert. Deswegen befassen sich Gesetzgebung und Rechtsprechung laufend mit dem Thema „Kinder und Steuern“. Das macht es schwer, up-to-date zu bleiben. SSP unterstützt Sie mit einer Beitragsserie. Teil 7 zeigt anhand von drei Anwendungsfällen, wie Sie § 35a EStG in Verbindung mit Ihren Kindern nutzen können. |

    Kinderbetreuungskosten und § 35a EStG

    Kinderbetreuungskosten können Sie für Ihre Kinder ab deren Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs als Sonderausgaben im Rahmen des Höchstbetrags geltend machen. Vollendet Ihr Kind das 14. Lebensjahr, fällt der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgrund der Altersgrenze weg. Es öffnet sich aber der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Lassen Sie nämlich auch Ihr 14-jähriges oder älteres Kind noch betreuen oder beaufsichtigen, können Sie unter den weiteren Voraussetzungen des § 35a EStG (insbesondere Rechnung und unbare Zahlung) für die angefallenen Lohnkosten die Steuerermäßigung von 20 Prozent beantragen.

     

    Wichtig | Leider haben Sie keine Wahl zwischen dem Sonderausgabenabzug und der Steuerermäßigung. Denn der Sonderausgabenabzug ist gemäß § 35a Abs. 5 S. 1 EStG vorrangig. Das gilt sogar für den Teil der Kinderbetreuungskosten, der sich aufgrund des Höchstbetrags bzw. der Kürzung auf zwei Drittel der Aufwendungen steuerlich nicht auswirkt (BMF, Schreiben vom 14.03.2012, Az. IV C 4 ‒ S 2221/07/0012 :012, Abruf-Nr. 121317, Rz. 30).