· Fachbeitrag · Kinderbetreuung
Freibetrag für Alleinerziehende und Abzug von Kinderbetreuungskosten beim Wechselmodell
von Dipl.-Volkswirt Günter Göbel, Würzburg
| Der BFH muss sich damit befassen, wem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG beim „Wechselmodell“ zusteht und ob in diesem Fall ein Elternteil auch schon deshalb Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG geltend machen kann, wenn er dem anderen seine Hälfte des Kindergelds überlassen hat. Das FG Thüringen hat in beiden Fällen „Nein“ gesagt. |
Was kennzeichnet das Wechselmodell?
Vom „Wechselmodell“ ist dann die Rede, wenn ein Kind gleichwertig in jeden der Haushalte eines Elternpaars aufgenommen ist, das nicht miteinander verheiratet ist.
Wer kann Kinderbetreuungskosten ansetzen?
Die erste Streitfrage ging darum, ob beim Wechselmodell Kinderbetreuungskosten zwischen den beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, wer diese durch Zahlung an den Leistungserbringer getragen hat. Das FG hat das verneint. Auch beim Wechselmodell kann nur derjenige Elternteil Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen, der sie tatsächlich getragen hat (FG Thüringen, Urteil vom 23.11.2021, Az. 3 K 799/18, Abruf-Nr. 227334).
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