11.06.2021 · Nachricht · Kindergeld
BFH: Ausbildung zum AOK-Betriebswirt ist nicht „mehraktig“
| Hat ein Kind eine Ausbildung zum „Sozialversicherungsangestellten“ abgeschlossen und wird es zum weiteren Ausbildungsabschnitt „AOK-Betriebswirt“ erst zugelassen, wenn es mindestens ein Jahr in dem Beruf gearbeitet und weitere Leistungsnachweise erbracht hat, bewirkt die Berufstätigkeit eine Zäsur. Die Ausbildungsabschnitte lassen sich nicht mehr zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenfassen. Ab dem neuen Ausbildungsabschnitt steht Eltern kein Kindergeld mehr zu, erklärt der BFH. |
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