· Fachbeitrag · Kindergeld
BFH bejaht Anspruch während mehrjährigen Auslandsstudiums
| Verbringt ein Kind mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland und weisen seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zum Inland als zum Studienort auf, hat das Kind auch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums seinen Wohnsitz im Haushalt der Eltern. Diese haben folglich auch während des Studiums Anspruch auf Kindergeld. Das hat der BFH entschieden. |
Im konkreten Fall absolvierte der Sohn eines in China geborenen Deutschen nach dem Ende der Schule einen einjährigen Sprachkurs in China und begann dann ein Bachelorstudium. Während des Studiums wohnte der Sohn in einem Studentenwohnheim. Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden am Studienort nicht. In den Sommersemesterferien 2013 und 2014 kehrte der Sohn für jeweils sechs Wochen nach Deutschland zurück und lebte während dieser Zeiten in seinem Kinderzimmer. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab September 2013 auf, weil sie davon ausging, dass der Sohn seinen Wohnsitz nach China verlegt habe. Der BFH sah das anders. Für ihn hatte der Sohn seinen Wohnsitz nach wie vor im Haushalt der Eltern, sodass diesen Kindergeld zustand (BFH, Urteil vom 23.6.2015, Az. III R 38/14, Abruf-Nr. 180413).
PRAXISHINWEIS | Um die Familienkasse davon zu überzeugen, dass das Kind sich während der ausbildungsfreien Zeit tatsächlich bei den Eltern aufgehalten hat, sollten Flugtickets und andere Nachweise aufbewahrt werden. |