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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    BFH bezieht Stellung: Wann befindet sich das Kind in einer mehraktigen Berufsausbildung?

    | Befindet sich ein Kind auch dann noch in der Berufsausbildung, wenn es schon eine erste Ausbildung abgeschlossen hat und einem Beruf nachgeht? Haben die Eltern also weiter Anspruch auf Kindergeld? Um diese Frage geht es bei dem Thema „mehraktige Berufsausbildung“, das viele FG beschäftigt. Der BFH hat den Richtern jetzt Leitlinien an die Hand gegeben, anhand derer sie anhängige Verfahren entscheiden können. SSP stellt sie Ihnen vor und unterstützt Sie für Ihre Fälle mit einem Prüfschema. |

    Die Grundsätze zur Beendigung einer Berufsausbildung

    Befindet sich ein Kind in Berufsausbildung und hat sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, steht den Eltern Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag zu (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG).

     

    Wann gilt die erste Berufsausbildung als abgeschlossen?

    Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium gelten als abgeschlossen, wenn sie das Kind befähigen, einen Beruf auszuüben. Hat das Kind die erste Berufsausbildung abgeschlossen und startet eine Zweitausbildung bzw. ein Zweitstudium, steht den Eltern Kindergeld nur noch dann zu, wenn das Kind währenddessen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden pro Woche, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG).