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  • 21.07.2016 · Fachbeitrag · Kindergeld

    BWA-Studium: 20-Wochenarbeitsstunden-Grenze einhalten

    | Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Es handelt sich um ein Zweitstudium. Geht das Kind während dieses (Zweit-)studiums einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nach, haben die Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld. Das hat der BFH klargestellt. |