21.07.2016 · Fachbeitrag · Kindergeld
BWA-Studium: 20-Wochenarbeitsstunden-Grenze einhalten
| Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Es handelt sich um ein Zweitstudium. Geht das Kind w ährend dieses (Zweit-)studiums einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nach, haben die Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld. Das hat der BFH klargestellt. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig