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Erkranktes Kind: Wann ist es auf „Ausbildungssuchei“?
| Ist ein Kind erkrankt und das Ende der Erkrankung nicht absehbar, ist es kindergeldrechtlich nicht als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, zu berücksichtigen. Das hat der BFH entschieden. |
Im konkreten Fall ging es um ein Kind, das sich wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie befand und zuvor die Schule abgebrochen hatte. Im Juli 2017 beantragte der Vater Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, weil es einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet habe. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass noch in den Monaten Juni und Juli 2017 das Ende der Erkrankung nicht absehbar war. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Zeit bis Mai 2017 ab. Das FG Hamburg dagegen hatte dem Vater das Kindergeld rückwirkend für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 zugestanden, weil es die allgemeine Ausbildungswilligkeit des Sohnes genügen ließ. Der BFH hob das Urteil auf. Bei einem erkrankten Kind komme eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz suche, nur dann in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar sei. Dies sei in dem Zeitraum, für den das Kindergeld streitig war, nicht der Fall gewesen. Dies folge aus den ärztlichen Bescheinigungen. Die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, reicht nicht (BFH, Urteil vom 12.11.2020, Az. III R 49/18, Abruf-Nr. 220740).
Das Kindergeld für den streitigen Zeitraum ist damit allerdings nicht endgültig verloren. Der BFH verwies die Sache ans FG zurück. Es muss prüfen, ob das Kind als behindertes Kind (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG) berücksichtigt werden kann.