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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Freiwilliger Wehrdienst: Doppelter Kindergeldanspruch im Ausnahmefall zulässig

    | Der Kindergeldanspruch verlängert sich über das 25. Lebensjahr hinaus um längstens drei Jahre, wenn Ihr Kind freiwilligen Wehrdienst geleistet hat. Die Dreijahresverlängerung gilt selbst dann, wenn das Kind bereits während des Wehrdienstes ein Studium aufgenommen hat und in dieser Zeit Kindergeld gezahlt wurde. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Der Grundfall zur Verlängerung des Kindergeldanspruchs

    Der Normalfall sieht so aus, dass ein Kind drei Jahre freiwillig Wehrdienst leistet und die Eltern in dieser Zeit kein Kindergeld beziehen (§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). In dem Fall wird die Verlängerung des Kindergeldanspruchs um längstens drei Jahre über das 25. Lebensjahr hinaus problemlos gewährt, weil die Eltern ja während des freiwilligen Wehrdienstes keinen Anspruch auf Kindergeld hatten. Die Verlängerung soll Nachteile ausgleichen, die sich daraus ergeben, dass sich die Ausbildung des Kindes durch den freiwilligen Wehrdienst verzögert.

     

    Der besondere Fall zur Verlängerung des Kindergeldanspruchs

    Anders war es, wenn das Kind parallel zum Wehrdienst studierte und die Eltern während dieser Zeit Kindergeld erhielten. Hier lehnte die Finanzverwaltung die Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus ab. Denn hier verzögerte sich ja der Ausbildungsbeginn nicht, sodass es zu einem - inakzeptablem - doppelten Kindergeldanspruch gekommen wäre.

     

    Der BFH hat jetzt aber klargestellt, dass es für die Verlängerung des Kindergeldanspruchs einzig und alleine auf die Dauer des geleisteten Wehrdienstes ankommt. Es spielt keine Rolle, ob sich durch die freiwillige Dienstzeit die Ausbildung für einen Beruf tatsächlich verlängert hat (BFH, Urteil vom 5.9.2013, Az. XI R 12/12; Abruf-Nr. 133379).

     

    • Beispiel

    Ihr Sohn hat nach dem Abitur für drei Jahre einen freiwilligen Wehrdienst geleistet. Bereits im letzten Jahr des Wehrdienstes hatte er sich an der Uni eingeschrieben und zu studieren begonnen. Für dieses - dritte - Jahr haben Sie Kindergeld bekommen, weil Ihr Sohn durch das Studium als Kind zu berücksichtigen war (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG).

     

    Folge: Das BFH-Urteil führt jetzt dazu, dass Sie bei der Familienkasse für die Dauer von längstens drei Jahren über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeldzahlungen beantragen können, obwohl Sie ja bereits für das letzte Jahr des Wehrdienstes Kindergeld bezogen haben. Tragen Sie dazu in der Einkommensteuererklärung den kompletten Zeitraum des freiwilligen Wehrdienstes in der Anlage Kind in Zeile 21 ein, wenn Ihr Sohn das 25. Lebensjahr vollendet hat.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 13 | ID 42416506