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  • · Nachricht · Kindergeld

    Kind unterbricht Ausbildung wegen Krankheit: Kindergeld höchstens nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG

    | Ein Kind unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann, ist nur dann als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Ist dieses nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, nicht aus. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG möglich ist. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Im konkreten Fall hatte der Sohn im August 2016 eine Ausbildung begonnen. Ab Mitte September war er krank, sodass der Arbeitgeber zum 31.10.2016 kündigte. Ein Arzt bescheinigte zwei Mal (Mitte September 2016 bis Juni 2017 und ab Juni 2017), dass das Kind wegen psychischer Probleme arbeitsunfähig sei. Die Familienkasse zahlte ab November 2016 kein Kindergeld mehr mit der Begründung, es sei nicht absehbar, wann das Kind wieder eine Ausbildung aufnehme. War die Klage der Mutter vor dem FG Düsseldorf noch erfolgreich, entschied der BFH anders: In Fällen, in denen ein Kind aus Krankheitsgründen gehindert ist, einen Ausbildungsplatz zu suchen oder in denen derartige Bemühungen angesichts der Erkrankung sinnlos wären, reicht die allgemeine Ausbildungswilligkeit, die auf eine in der Zukunft zu beginnende Berufsausbildung gerichtet ist, nicht aus. Vielmehr muss das Ende der Erkrankung absehbar sein. Im konkreten Fall war die Aufnahme einer künftigen Berufsausbildung aber nicht absehbar (BFH, Urteil vom 18.02.2021, Az. III R 35/19, Abruf-Nr. 222603).

     

    PRAXISTIPP | Zur Berücksichtigung als behindertes Kind (statt als ausbildungsuchendes Kind) nimmt der BFH wie folgt Stellung: Nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Der Begriff der Behinderung orientiert sich an § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Voraussetzung für die Annahme einer Behinderung ist also, dass eine Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert. Ist das Ende einer der in § 2 Abs. 1 SGB IX aufgezählten Beeinträchtigungen, die ein Kind daran hindert, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, nicht absehbar, so sind in der Regel die Voraussetzungen einer Behinderung in zeitlicher Hinsicht erfüllt.

     
    Quelle: ID 47435400