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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Kindergeld: Risiko bei mehrjährigem Studienaufenthalt im Nicht-EU/EWR-Ausland

    | Voraussetzung für die Auszahlung von Kindergeld ist, dass ein Kind in Deutschland oder im EU-/EWR-Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Voraussetzung gilt es auch zu erfüllen, wenn das Kind im Nicht-EU-/EWR-Ausland studiert. Der BFH hat die Hürde, die es zu überspringen gilt, recht hoch gesetzt. |

     

    Dauer und Aufenthalte in der Elternwohnung von zentraler Bedeutung

    Studiert ein Kind für mehrere Jahre im Nicht-EU/EWR-Ausland, hat es in der elterlichen Wohnung nur dann den erforderlichen Wohnsitz, wenn es diese Wohnung in allen ausbildungsfreien Zeiten durchgängig nutzt. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinanderfolgender kurzer Zeiträume zu Urlaubs-, Besuchs- oder familiären Zwecken genügt nicht (BFH, Urteil vom 25.9.2014, Az. III R 10/14; Abruf-Nr. 143763).

     

    PRAXISHINWEIS | Dauert der ausbildungsbedingte Aufenthalt im Nicht-EU/EWR-Land maximal ein Jahr, ist dagegen immer davon auszugehen, dass das Kind den Wohnsitz in der Wohnung der Eltern beibehält. Eltern erhalten Kindergeld selbst dann, wenn das Kind die Wohnung das ganze Jahr über nicht aufsucht.