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Kindergeld trotz Terminversäumnis bei der Agentur für Arbeit
| Ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit (BA) bezieht und lediglich seiner Meldepflicht nicht nachkommt, begeht keine Pflichtverletzung, die zum Wegfall des Kindergeldes führt. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. |
In dem Fall ging es um eine junge Frau, die ihre Ausbildung abbrach und sich als arbeitsuchendes Kind bei der BA meldete. Da sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschien und daher als nicht verfügbar galt, wurde sie aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Zu diesem Zeitpunkt bezog sie keine Leistungen von der BA; die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde ihr nicht mitgeteilt.
Als die Familienkasse vom Abbruch der Ausbildung erfuhr, forderte sie das an den Vater ausgezahlte Kindergeld zurück, weil die Tochter nicht mehr als arbeitsuchendes Kind bei der BA geführt worden sei. Das sah das FG anders. Die BA sei nur dann zur Einstellung der Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn die arbeitsuchende Frau eine Pflichtverletzung begangen hätte. Eine solche liege hier jedoch nicht vor, weil die Frau lediglich ihrer allgemeinen Meldepflicht i. S. v. § 309 SGB III nicht nachgekommen sei. Das hat im Urteilsfall zur Folge, dass der Vater weiter Anspruch auf Kindergeld für seine als arbeitsuchend gemeldete Tochter hat; kraft Gesetzes aber nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2022, Az. 2 K 2067/20, Abruf-Nr. 230213).