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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Kindergeldanspruch nun offiziell auch für verheiratete Kinder

    | Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Familienkassen angewiesen, Eltern verheirateter volljähriger Kinder auf Antrag Kindergeld generell auszubezahlen. Die Mangelfallrechtsprechung ist damit endgültig Geschichte. |

     

    Hintergrund | Bislang haben die Familienkassen Kindergeld verweigert, wenn die Einkünfte des volljährigen Kindes und dessen Ehegatten über dem Grundfreibetrag lagen (Mangelfallrechtsprechung). Weil aber die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes beim Kindergeldanspruch ab 2012 keine Rolle mehr spielen, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Eltern auch für verheiratete Kinder, die noch keine 25 Jahre alt sind und studieren oder sich in Ausbildung befinden, Kindergeld ausbezahlt werden muss (BFH, Urteil vom 17.10.2013, Az. III R 22/13; Abruf-Nr. 140264). Dieser Rechtsauffassung hat sich das Bundeszentralamt für Steuern nun angeschlossen (BZSt, Schreiben vom 5.3.2014, Az. St II - S 2280-PB/14/00004; Abruf-Nr. 141553).

     

    PRAXISHINWEIS | Wurde Ihnen die Kindergeldauszahlung für ein verheiratetes Kind bereits mit bestandskräftigem Kindergeldbescheid abgelehnt, haben Sie dennoch eine Chance auf nachträgliches Kindergeld in Höhe von bis zu 2.208 Euro. Dann nämlich, wenn folgende irreführende Rechtsbehelfsbelehrung im Ablehnungsbescheid steht: „Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse. Bei Fragen zur Rückzahlung wenden Sie sich bitte unverzüglich an das regionale Forderungsmanagement“. In diesem Fall beträgt die Einspruchsfrist nämlich nicht nur einen Monat, sondern ein ganzes Jahr (Finanzgericht Münster, Urteil vom 9.1.2014, Az. 3 K 742/13 KG; Abruf-Nr. 140551).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 2 | ID 42688747