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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Mangelfall-Rechnung vom Tisch: Für verheiratete Kinder bekommen Eltern immer Kindergeld

    | Eltern volljähriger Kinder bekommen seit 2012 unabhängig davon Kindergeld, wie hoch die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind. Nur verheiratete Kinder haben die Familienkassen anders behandelt. Verfügen diese über zu hohe Einkünfte bzw. zu hohen Unterhalt, bestand kein Anspruch auf Kindergeld. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Familienkassen jetzt aber eines Besseren belehrt, die „Mangelfall-Berechnung“ ist vom Tisch. |

     

    Seit 2012 gelten zum Kindergeld neue Regeln

    Einen Anspruch auf Kindergeld haben Eltern eines volljährigen Kindes bis zum 25. Lebensjahr dann, wenn das Kind eine Berufsausbildung absolviert, einen Freiwilligendienst leistet, eine Übergangszeit durchläuft oder eine Wartezeit überbrückt. Auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes kommt es seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr an.

     

    Heiratet das volljährige Kind oder geht eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, wechselt die Unterhaltsverpflichtung auf den Ehegatten bzw. Lebenspartner. Eltern solcher Kinder konnten ihren Kindergeldanspruch nach Auffassung der Familienkasse nur retten, wenn sie nachwiesen, dass der eigentlich Unterhaltsverpflichtete (Ehepartner/Lebenspartner) aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung zur Sicherung des Unterhalts nachzukommen (sogenannter Mangelfall).

     

    BFH gibt Familienkasse kontra

    Der BFH hat jetzt aber klargestellt, dass bei volljährigen Kindern, die ab dem 1. Januar 2012 heiraten bzw. geheiratet haben und die anderen Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllen, kein Mangelfall mehr zu prüfen ist. Die Aufrechterhaltung dieser Prüfung wäre eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung (BFH, Urteil vom 17.10.2013, Az. III R 22/13; Abruf-Nr. 140264).

     

    • Beispiel

    Ein 23-jähriges Kind, unverheiratet, studiert und jobbt nebenbei. Seine Einkünfte und Bezüge betragen 8.500 Euro im Jahr. Ein anderes 23-jähriges Kind studiert ebenfalls, ist aber bereits verheiratet. Sein Nettoeinkommen beträgt ebenfalls 8.500 Euro (inklusive fiktiver Unterhaltsaufwendungen des Ehegatten).

     

    Lediges Kind

    Verheiratetes Kind

    Einkünfte und Bezüge/Nettoeinkommen

    8.500 Euro

    8.500 Euro

    Kindegeldanspruch bisher

    ja

    nein

    Kindergeldanspruch neu

    ja

    ja

     

    Folge: Betroffene Eltern können bei der Familienkasse bis zum Jahr 2012 zurück einen Antrag auf rückwirkende Auszahlung von Kindergeld stellen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 16 | ID 42534470